Werbeanlagensatzung

Die Werbeanlagensatzung trifft Festsetzungen zur Form und Gestalt von Werbeanlagen. Sie ge-währleistet einen Mindestschutz des Straßen- und Stadtbildes, einen qualitativen gestalterischen Mindeststandard für Werbeanlagen und schützt vor Verunstaltung im Sinne des § 10 Absatz 2 BauO NRW.

Der Stadtgrundriss Uerdingens geht auf eine planmäßige Stadtgründung im 13. Jahrhundert zurück. Ein prägendes Merkmal ist das historische Achsenkreuz mit einer Nord-Süd-Verbindung (Nieder- und Oberstraße) und einer West-Ost-Verbindung (Alte Krefelder Straße, Am Marktplatz, Am Rheintor). Aufgrund der Anbindung dieser Achsen an die ehemaligen Stadttore stellten sie bis in die frühe Neuzeit die einzigen durchgängig bebauten Straßen dar. Diese Hierarchie lässt sich bis heute in der Stadtstruktur wiedererkennen. Die Bebauung entlang des Achsenkreuzes weist eine höhere bauliche Dichte, größere Gebäudehöhen und eine stärkere Ausprägung architektonischer Gestaltungsmerkmale auf. Die Qualität dieser Straßenräume wird außerdem durch eine höhere Anzahl von Baudenkmälern, erhaltenswerten Fassaden und historischen Ensembles geprägt. Diese beschriebenen Straßenräume werden als Teilbereich „Geschäftslage“ gekennzeichnet, für den im Hinblick auf die Regulierung von Werbeanlagen ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Hier folgte auf die wachsende Bevölkerungsentwicklung seit Ende des 19. Jahrhunderts und der damit verbundenen verstärkten wirtschaftlichen Tätigkeit im Stadtkern in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Aufschwung des Einzelhandels. Infolgedessen, aber insbesondere nach dem 2. Weltkrieg, wurden Ladenlokale mit Schaufenstern und Werbeanlagen zu einem prägenden Merkmal des Stadtbildes. Seitdem wurden die Erdgeschosszonen der Bebauungstypen in diesen Straßen zunehmend insbesondere durch Werbeanlagen überformt. Heute prägen Werbeanlagen das Stadtbild entlang dieser Straßenräume durch ihre Position, Größe, Gestaltung und Anzahl auf negative Weise.

Die Funktion des Geltungsbereiches als Stadtteilzentrum mit einem vielfältigen, kleinteiligen Angebot von Einzelhandel und Dienstleistung ist unmittelbar verbunden mit der historischen Entwicklung des Stadtkerns. Um diese Struktur zu qualifizieren, strebt die Satzung einen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen an, der die identitätsstiftenden Merkmale stärkt und weiterentwickelt. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung des digitalen Handels kommt dem Gleichgewicht zwischen der Information durch Werbung und einer guten Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum eine besondere Bedeutung für die Attraktivität des Stadtkerns zu.