Denkmalbereichssatzung
Mit Hilfe der Denkmalbereichssatzung sollen die Denkmaleigenschaft von Einzelgebäuden und weiteren baulichen Anlagen unter Schutz gestellt werden, damit der historische Stadtkern in seinem historischen und gestalterischen Zusammenhang geschützt wird. Ziel der Denkmalbereichssatzung ist es, das Stadtgefüge in seiner städtebaulichen substanziellen Gestalt, seiner baulichen Typologie sowie der räumlichen Ausprägung als flächenwirksames historisches Dokument zu erhalten.
Der festgesetzte Bereich „Historischer Stadtkern Uerdingen“ ist ein Beispiel für eine planmäßige mittelalterliche Stadtanlage. Er dokumentiert die Neuanlegung nach dem typischen kurkölnischen Stadtgrundriss aufgrund von Hochwassern und zollstrategischen Gründen zwischen 1269 und 1272. Ab ca. 1700 setzten in Folge wirtschaftlicher Aufschwünge Phasen baulicher Weiterentwicklungen des mittelalterlichen Stadtrundrisses ein, die insbesondere durch repräsentative Bürgerhäuser bis heute das Stadtbild prägen. Darüber hinaus bezeugt der Denkmalbereich das Wachstum Uerdingens in der Zeit der Industrialisierung sowie den Strukturwandel und die baulichen Umstrukturierungen seit 1945.
Der „Historische Stadtkern Uerdingen“ besitzt einen herausragenden Zeugniswert in städtebaulichen, baugeschichtlichen sowie stadtgeschichtlichen Belangen. Die Satzung beschreibt die zu schützenden Bestandteile des Innenstadtbereichs: Stadtstruktur (mit Stadtgrundriss, Straßenraster, Stadtbefestigung, Grün- und Freiräumen sowie Bebauungsstruktur), Gebäudebestand (inklusive Einfriedungen) sowie Sichtbeziehungen, Fernwirkung und Silhouette (inklusive Stadtansicht).
Der gesetzlichen Verpflichtung zur Bewahrung des historischen Erbes wird mit der Festsetzung des Denkmalbereichs nachgekommen und das spezifische Stadtbild geschützt. Die Satzung erklärt die geschichtliche Bedeutung des Ortskerns und zeigt auf, wo in überlieferter Substanz der historische Wert bis heute anschaulich wird. Um den Bereich „Historischer Stadtkern Uerdingen“ als geschichtliches Zeugnis zu erhalten, werden im Geltungsbereich der Satzung bei Maßnahmen und Veränderungen an baulichen Anlagen, Frei- sowie Verkehrsflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt. Die Vorstellungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Nutzungsberechtigten bei derartigen Vorhaben sollen durch Beratung der Denkmalbehörden mit dem historischen Erscheinungsbild (also Gestalt, Struktur und historischem Bestand) des Denkmalbereichs in Einklang gebracht werden. Zur abgestimmten gestalterischen Weiterentwicklung des historischen Stadtkerns gelten für Vorhaben nach § 6 dieser Satzung außerdem die Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung.